HEIMATGESCHICHTSVEREIN EHNINGEN e.V.
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Zweck
§ 2 Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Geschäftsjahr
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe
§ 8 Vorstand
§ 9 Ausschuss
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Arbeitsgruppen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Bekanntmachungen
§ 15 Funktionsbezeichnungen
§ 16 Inkrafttreten der Satzung/Satzungsänderungen
Satzung in der Fassung vom 26.11.2021, eingetragen im Vereinsregister unter VR 240983 beim
Amtsgericht Stuttgart am 18.11.2022
§ 1 Name und Zweck
(1) Der Heimatgeschichtsverein Ehningen e.V. mit Sitz in 71139 Ehningen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Stuttgart im Vereinsregister unter der Nr. VR 240983
eingetragen.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
a)Erhaltung, Sammlung und Aufarbeitung heimatgeschichtlicher Werte in Wort, Schrift,
Bild und Gegenständen, Erforschung früherer Lebens- und Arbeitsgewohnheiten,
b)die Mitarbeit bei der Einrichtung und Ausgestaltung eines örtlichen Heimatmuseums
sowie dessen Betreuung,
c) Förderung des heimatgeschichtlichen Interesses in Ehningen durch Veröffentlichungen
und Ausstellungen, die Erhaltung von Kulturdenkmälern,
Naturdenkmälern und historischen Bauten.
Der Verein arbeitet eng mit der Gemeindeverwaltung und den örtlichen Vereinen
zusammen und unterstützt die staatlichen Organe der Heimat- und Denkmalpflege.
§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ehningen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung
anerkennen und den Mitgliedsbeitrag entrichten. Die Aufnahme erfolgt durch eine
schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt und dem Ansehen des
Vereins schadet. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen nach Anhörung des Mitglieds.
Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Beschluss
kann das betroffene Mitglied binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf
Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der
Mitgliederversammlung ist endgültig.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch
ausstehender Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausscheidende Mitglied
keinerlei Ansprüche.
(4) Auf Beschluss von Vorstand und Ausschuss können in der Vereinsarbeit verdiente
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-
Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied. Das Gleiche gilt für die Ernennung
von Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese
Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge
und Umlagen zu entrichten.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der
Bezahlung der Beiträge befreit.
Bei Abstimmungen innerhalb der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Jedes volljährige Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet,
die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen
Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mitglieder, die zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können auf
Antrag vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragszahlung befreit werden.
(2) Eine Beitragsänderung wird erst zu Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich in einer Summe fällig zum 15.02. für das laufende
Geschäftsjahr. Fällt der Fälligkeitstag auf ein Wochenende oder einen Feiertag,
verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den ersten folgenden Werktag. Bei Vorliegen einer
gültigen Lastschriftvereinbarung wird der Beitrag zu diesem Fälligkeitstermin per
Lastschrift von einem dem Verein benannten Konto eingezogen; ansonsten ist der
Beitrag fristgerecht auf das Konto des Vereins zu überweisen.
(4) Ehrenmitglieder, Schüler und Personen über 70 Jahre können nach
Vorstandsbeschluss von der Beitragszahlung befreit werden.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- der Ausschuss
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) dem Kassierer
a)dem Schriftführer.
(2) Der gesamte Vorstand sowie die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung
mit Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere
obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind je einzeln gesetzliche Vertreter
im Sinne des § 26 BGB.
(5) Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor und leitet diese.
(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen und
Ausschusssitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
(7) Bei der Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Vorstands-
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8) Fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
§ 9 Ausschuss
(1) Der Ausschuss unterstützt und berät den Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung.
(2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung des Vorstandes bei der Verwaltung und Führung des Vereins,
Verwaltung des Vereinsvermögens und bei Beschlussfassung über Ausgaben, die im
Einzelfall Euro 500,- überschreiten.
(3) Der Ausschuss soll aus mindestens 6 Personen, max. 8 Personen bestehen
a) dem Vorstand (§ 8)
b) max. vier weiteren Ausschussmitgliedern.
(4) Der Ausschuss wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, mindestens
jedoch einmal im Jahr. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 3 seiner
Mitglieder es verlangen.
(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Ausschussmitglieder, soweit sie nicht dem Vorstand angehören, werden von der
Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen auf 2 Jahre gewählt.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter
Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung per Rundbrief oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehningen oder
elektronisch.
Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder digital stattfinden.
Anträge müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der
Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch
Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum
Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Zu ihrer Obliegenheit gehören:
a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. erforderlicher Umlagen
d) die Änderung der Vereinssatzung
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation des Vereins.
(3) In jedem Jahr findet unter Angabe der Tagesordnung und der Anträge mindestens eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes oder auf Beschluss des Ausschusses eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ebenfalls
einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder einen derartigen Antrag
mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
(4) Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Abstimmungen werden nur gültige Stimmen gewertet. Stimmenthaltungen und
leere Stimmzettel sind ungültige Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
(5) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass mindestens 1/10 der
anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung/Wahl wünschen oder bei Wahlen
mehr Bewerber zur Wahl stehen als Mandate zu vergeben sind.
(7) Die Entlastung des Vorstands kann en bloc erfolgen, es sei denn, dass mindestens
1/10 der anwesenden Mitglieder eine Einzelabstimmung wünschen.
§ 11 Kassenprüfer
Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie prüfen die
Vereinskasse mindestens einmal jährlich.
§ 12 Arbeitsgruppen
Bei allen anfallenden Arbeiten können je nach Bedarf unterschiedlich besetzte
Arbeitsgruppen aus der Mitgliedschaft und Bürgerschaft eingesetzt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Zu einer Auflösung ist eine Stimmenmehrheit
von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 14 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehningen oder
elektronisch.
§ 15 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen im vorliegenden Text sind jeweils nur in einer geschlechtsspezifischen
Form aufgeführt. Diese dienen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit
und stellen keine Diskriminierung dar. Die Begriffe sind neutral zu verstehen und
beinhalten sowohl die männliche als auch die weibliche sowie jede nicht
binärgeschlechtliche Form.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung/Satzungsänderungen
Die Satzung wurde erstmals am 22.07.1985 in der Mitgliederversammlung beschlossen
und trat in ihrer damaligen Fassung mit Eintragung in das Vereinsregister VR 240983
Registergericht Stuttgart in Kraft.
Eine weitere Satzungsänderung tritt erst mit Eintrag in das Vereinsregister – Registergericht
des Amtsgerichts Stuttgart in Kraft.